Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen für hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung

  • Arbeitsrechte
Vernehmlassungen

Vernehmlassungsantwort des SGB zu den Änderungen bezüglich Live-in-Betreuung (Art. 17a – 17e ArGV 2)

Die demografische Alterung der Schweizer Wohnbevölkerung und der dadurch steigende Bedarf an Alltagsunterstützung und Betreuung führen zu einer Vielzahl von Formen von Care-Arbeit. Eine dieser Formen ist die sogenannte Live-In Betreuung, bei welcher vornehmlich Pendelmigrant:innen aus Zentral- und Osteuropa in den Haushalten ihrer Klient:innen leben und arbeiten. In seiner Vernehmlassungsantwort (PDF) weist der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) darauf hin, dass für Arbeitsverhältnisse der Live-In Betreuung konstitutiv ist, dass sich die Arbeitnehmenden nebst der Arbeitszeit während eines gewissen Zeitraums für Einsätze zur Verfügung halten (Bereitschaftsdienst). Durch diese konstitutiven Merkmale sind als Live-In beschäftigte Arbeitnehmende einer erhöhten Vulnerabilität ausgesetzt, welcher bei der Regulierung der Arbeitsbedingungen Rechnung getragen werden muss.

Agenturen und Anbieter, welche Live-In Betreuer:innen anstellen und Privathaushalten überlassen, fallen gemäss Weisung des Seco, bestätigt 2012 durch BGE 2C-356/2012 vom 11. Februar 2013, unter das Arbeitsvermittlungsgesetz AVG und benötigen eine Verleihbewilligung. Dadurch sind sie dem allgemeinverbindlichen GAV-Personalverleih unterstellt. Mit dem BGE 148 II 2023 stellte das Bundesgericht fest, dass auf jene Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) anzuwenden sind. Die Arbeitgeberschaft trat auf das Seco zu, um Sonderbestimmungen für Live-In Arbeitsverhältnisse in der ArGV2 festzuschreiben. Solche Sonderbestimmungen werden in einem tripartiten Verfahren ausgehandelt.

Da solche Sonderbestimmungen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden abschwächen, müssen diese anderweitig kompensiert werden. Daher verhandelten die Sozialpartner des GAV-Personalverleih parallel dazu einen Anhang zum GAV-Personalverleih, welcher den Besonderheiten der Live-In Arbeitsverhältnisse durch höhere Entschädigungen und weitergehende Schutzbestimmungen Rechnung trägt und bis anhin ungeregelte Bereiche, wie beispielsweise die Entschädigung des Bereitschaftsdienstes verbindlich festlegt. Die Sonderbestimmungen und der Anhang zum GAV-Personalverleih ergänzen sich und sollen gleichzeitig in Kraft treten. Die Sozialpartner bemühen sich, den Anhang allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

In seiner Vernehmlassungsantwort (siehe Link unten) geht der SGB detailliert auf den Verordnungsentwurf ein, macht Änderungsvorschläge und weist auf essenziell wichtige Bestimmungen hin.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
Top