Junge Frau arbeitet in einer Kaffeebar

Foto: © highwaystarz / istockphoto.com

 

Ferienjobs: das gilt es zu beachten

  • Bildung & Jugend
Artikel

Tipps zum Arbeitsrecht für SchülerInnen und Studierende

Die Ferien sind da. Und damit für viele Schüler/innen und Student/innen eine Möglichkeit, sich via Ferienjobs Geld zu verschaffen. Wer einen solchen Kurzjob macht, ist Arbeitnehmer/in. Auch für sie gilt das Arbeitsrecht.

Das Arbeitsgesetz (ArG) erlaubt Erwerbsarbeit erst ab 15 Jahren. Ab 13 können Jugendliche leichte Arbeiten verrichten. Unter 13 Jahren ist Beschäftigung zulässig in sportlichen und kulturellen Tätigkeiten, dies unter speziellen Bedingungen und mit Bewilligung einer kantonalen Behörde (Art. 30 ArG; Art. 7 ArGV 5). In all diesen Fällen ist die elterliche Einwilligung für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nötig.

Wer darf was (nicht)?

Für unter 18-Jährige sind gefährliche Arbeiten verboten, ebenso die Beschäftigung in gewissen Bereichen (Diskotheken, Bars, Nachtlokale, Filmvorführungen, Zirkus und Schaustellerei, vgl. Art. 4 bis 6, ArGV 5). Sonntagsarbeit ist nur zulässig für Jugendliche mit beendeter obligatorischer Schulpflicht, maximal einen Sonntag auf zwei und ausschliesslich im Gastgewerbe (in dem Mindestbeschäftigungsalter 16 herrscht), bei Tierpflegebetrieben und in Bäckereien (ArGV 5, Art 13). In touristischen Zonen ist Sonntagsarbeit möglich in touristisch ausgerichteten Betrieben während der ganzen Dauer der Sommerferien (Art. 15 ArGV 5; Art. 25 ArGV 2). Nachtarbeit ist für unter 18-Jährige verboten, ausser sie sei für die berufliche Grundausbildung unerlässlich (Art. 12 ArGV 5).

Wie lange?

Die Arbeit der unter 13-Jährigen darf maximal drei Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche betragen (Art. 10 ArGV 5). Jugendliche über 13 Jahre ohne beendete Schulpflicht können bis zu 8 Stunden pro Tag (40 h pro Woche) während der Hälfte der Schulferien, zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, beschäftigt werden, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist (Art. 11 ArGV 5). Für alle Jugendlichen gilt, dass ihre Arbeitsdauer jene der anderen vom Unternehmen Angestellten nicht überschreiten darf (max. 9 h pro Tag) und innerhalb einer Zeitspanne von 12 Stunden zu erfolgen hat (Art. 31 Abs. 1 ArG). Sie haben Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden (Art. 16 ArGV 5). Abends dürfen unter 16-Jährige nur bis 20.00 Uhr, 16- bis 18-Jährige bis 22.00 Uhr beschäftigt werden (Art. 31 Abs. 2 ArG).

Bei Gefahr nein sagen

In Ferienjobs tun viele Jugendliche die ersten Schritte in die Arbeitswelt. Auch in dieser lauern Gefahren, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Berufsunfallrisiko junger Jobber/innen ist sehr hoch, vor allem in den ersten Tagen der Anstellung. Deshalb: Sicherheitsvorschriften immer genau beachten. Die entsprechenden Unterrichtungen des Arbeitgebers sind sorgsam zu beachten, auch wenn sie einem übertrieben vorkommen sollten. In jedem Fall sind gefährliche Arbeiten bis zum Alter von 18 Jahren verboten. Ist jemand trotz allem einer Gefahr ausgesetzt, dann muss er wagen, STOPP zu sagen. Es lohnt sich, Hilfe einzuholen bei einem erfahrenen Arbeitskollegen.

Richtig versichern

Während eines kleinen Ferienjobs die Sozialversicherungen zu vernachlässigen, kann sich rächen. Alle Arbeitnehmenden sind unabhängig ihres Alters obligatorisch durch den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung zu versichern. Wenn sie weniger als 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, deckt diese Versicherung nur die Berufsunfälle. Ist das Pensum höher, sind alle Unfälle gedeckt. Bei einem Unfall hat der Arbeitgeber die Eltern zu benachrichtigen (Art. 32 ArG). Für Anstellungen unter drei Monaten gibt es keine Verpflichtung, im Krankheitsfalle ein Gehalt zu zahlen. Die anderen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO) sind erst ab 18 obligatorisch. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht zahlt, ist dies Schwarzarbeit und hat Sanktionen zur Folge.

Lohn: minimale und übliche Löhne

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Theoretisch könnte damit der Arbeitgeber den Lohn zahlen, der ihm passt. Allerdings muss der Arbeitgeber Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) respektieren. Für Ferienjobs besonders bedeutend sind der Landes-GAV Gastgewerbe, die verschiedenen GAV im Bau, in der Reinigung, im Detailhandel (Coop, Migros sowie kantonale und kommunale GAV), für den Temporärbereich (Personalverleih) und ebenso die kantonalen NAV in der Landwirtschaft. Die meisten vertraglichen Mindestlöhne findet man auf dem GAV-Service der Unia. Die Arbeitgeber müssen zudem die branchen- und ortsüblichen Löhne respektieren. Die meisten davon findet man auf dem Lohnrechner des SGB. Der SGB empfiehlt einen Mindestlohn von 22.- Fr./h.

Und die Ferien?

Schliesslich darf der Ferienanspruch nicht vergessen werden. Wenn man - wie gewöhnlich bei kleinen Ferienjobs - im Stundenlohn beschäftigt ist, hat man Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 10,64 % (bis zu 20 Jahren). Bei Jugendlichen ab 20 beträgt dieser Zuschlag 8,33 %. Auf der Lohnabrechnung ist dieser Zuschlag klar auszuweisen.

Tipp: Die SGB-Jugendkommission hat in einer Ratgeber-Broschüre von A bis Z alle wichtigen Informationen zum Arbeitsrecht erfasst. Diese kann man hier bestellen. Ausserdem gibt es sie als Online-Version auf www.rechte-der-lernenden.ch

Zuständig beim SGB

Nicole Cornu

Zentralsekretärin

031 377 01 23

nicole.cornu(at)sgb.ch
Nicole Cornu
Top