Lohnfortzahlungsanspruch auch bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen

  • Gleichstellung von Mann und Frau
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Verfasst durch Gabriela Medici, wissenschaftliche Mitarbeiterin des SGB

Gerichtsentscheide haben geklärt, dass die Mutter Anspruch auf Lohn hat, wenn ihr Neugeborenes während mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss. Obwohl sie in dieser Zeit nicht arbeiten kann.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Erwerbsersatzordnung (EOG) entsteht grundsätzlich am Tag der Geburt. Was passiert aber, wenn ein neu geborenes Kind aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Wochen im Spital bleiben muss? 

Der Mutterschaftsurlaub dient nicht nur der Erholung der Mutter von Schwangerschaft und Geburt, sondern soll ihr vor allem auch die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern. Deshalb kann die Mutter in einem solchen Fall beantragen, dass die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, an dem ihr Kind nach Hause kommen kann. Gleichzeitig darf eine Mutter während acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Es stellte sich deshalb bisher die Frage, inwiefern die Arbeitnehmende während der Dauer des Spitalaufenthalts ihres Kindes Anspruch auf Lohn hat und ob sich dadurch die Zeitspanne des Mutterschaftsurlaubs dementsprechend verkürzt.

Ein im Kanton Genf erfolgter und mittels Berufung bestätigter Gerichtsentscheid stellt nun klar:  

Der Fall ist nach den gewöhnlichen Regeln bei unverschuldeten Verhinderungen an der Arbeitsleistung zu behandeln. Wenn also eine Mutter nach der Geburt nicht arbeiten kann weil sie sich um ihr Kind im Spital kümmern muss, hat sie für eine beschränkte Zeit Anspruch auf Lohn. Ihr Anspruch ist derselbe, wie wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Der Arbeitgebende hat ihr den Lohn unabhängig von der Mutterschaftsentschädigung zu bezahlen – der Mutterschaftsurlaub und die damit verbundene Entschädigung beginnen erst dann zu laufen, wenn das Neugeborene aus dem Spital entlassen wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Mutterschaftsversicherung nämlich keinesfalls den bestehenden Schutz der Arbeitnehmerin verringern. 

Der SGB begrüsst die vorliegende Klarstellung der Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmerin.

Zuständig beim SGB

Julia Maisenbacher

Zentralsekretärin

031 377 01 12

julia.maisenbacher(at)sgb.ch
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