Das revidierte Gleichstellungsgesetz tritt erst am 1. Juli 2020 in Kraft, obschon der SGB nachdrücklich eine rasche Umsetzung forderte. Arbeitnehmende müssen nun bis 2023 auf die Resultate warten. In einer Verordnung legt der Bundesrat Kriterien für die Ausbildung der Revisorinnen und Revisoren fest. Ob diese das Gesetz retten können, dem das Parlament fast alle Zähne gezogen hat, ist fraglich.
Bei der Umsetzung der Lohngleichheit geht es im Schneckentempo weiter: Das revidierte und vom Parlament massiv abgeschwächte Gleichstellungsgesetz tritt erst am 1. Juli 2020 in Kraft. Bis zum 30. Juni 2021 werden erste Lohnanalysen erfolgen. Durch Externe überprüft sein müssen sie ein Jahr später und für die Information an ihre Angestellten haben die Unternehmen nochmals ein Jahr Zeit. Konkrete Resultate können wir also erst 2023 erwarten. Dies dauert alles viel zu lang, vor allem, wenn man bedenkt, dass das Gesetz aufgrund der FDP-Zwängerei per 30. Juni 2032 schon wieder abläuft.
Gemeinsam mit dem Datum der Umsetzung hat der Bundesrat auf dem Verordnungsweg auch die Kriterien für die Ausbildung der Revisorinnen und Revisoren festgelegt: Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist zuständig für die Anerkennung von Kursen, die rechtliche Grundlagen im Bereich Lohngleichheit, wissenschaftliche Grundlagen zu geschlechtsneutralen Arbeitsbewertungen und statistischen Lohngleichheitsanalysen sowie deren Überprüfung beinhalten müssen. Diese Kursinhalte sind sinnvoll und zielführend, allerdings nur, wenn die Kursdauer angemessen ist. Ein Tag, wie im erläuternden Bericht erwartet, ist zu kurz für die komplexen Inhalte. Längere und differenzierte Kurse sind nötig, damit die Revisorinnen und Revisoren die Lohnanalysen kompetent überprüfen können.
So erfreulich die klaren Vorgaben in der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse sind, so stellt sich doch die Frage, ob diese reichen, damit das Gesetz, das das Parlament in jeder nur erdenklichen Weise abgeschwächt hat, seine Wirkung entfalten kann. Denn das sinnvollste Gesetzt verliert seine Wirkung, wenn seine Nichteinhaltung keine rechtlichen Konsequenzen hat – wie dies beim Gleichstellungsgesetz der Fall ist. Der SGB wird die Umsetzung deshalb eng verfolgen und sich für Sanktionen einsetzen, falls sich die Lohnsituation der Frauen nicht rasch verbessert. Das sind wir den Frauen* schuldig, die am 14. Juni 2019 für ein Ende der Diskriminierungen gestreikt haben.
Lohngleichheit im Schneckentempo: Resultate der Lohnanalysen erst 2023
- Gleichstellung von Mann und Frau