Die vorgeschlagene Änderung des Freizügigkeitsgesetzes geht auf eine Motion zurück, die will, dass Versicherte die Möglichkeit erhalten, das Vorsorgeguthaben vorübergehend – für maximal zwei Jahre – an eine Freizügigkeitseinrichtung, statt die neue Vorsorgeeinrichtung, zu überweisen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte sich gegen diese Motion eingesetzt – ebenso wie der Bundesrat und grosse Teile der Pensionskassenbranche. Denn es profitieren einzig Personen, die bereits ein sehr hohes Einkommen haben und ihr Vorsorgeguthaben durch massgeschneiderte Anlagepläne zusätzlich verbessern können. Entsprechend fällt auch die Antwort des SGB auf die Vernehmlassung (PDF) aus.
Interessant ist hingegen der erste Teil der Vorlage, welche Pensionskassen neu dazu verpflichtet, bei anderen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen nach früheren Altersguthaben ihrer Versicherten anzufragen. Diese Verpflichtung ist eine Chance, dass weniger vergessene Konten entstehen. Das würde den Vorsorgeschutz der Arbeitnehmenden stärken.
Weitere Details und ausführliche Begründungen finden sich in der vollständigen Vernehmlassungsantwort (siehe Link unten).