Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort (PDF), dass die OAK BV mit dem vorliegenden Weisungsentwurf die gesetzlichen Vorschriften präzisieren und gewisse Mindestanforderungen anstreben, welche von den Pensionskassen erfüllt werden müssen, um eine transparente Offenlegung der Rechtsgeschäfte zwischen Pensionskassen und nahestehenden Personen zu erreichen.
Doch leider krankt die 2. Säule darüber hinaus an einer weitgehend fehlenden Effizienzkontrolle. Daran kann auch die vorliegende Weisung nichts ändern, dazu wäre eine Anpassung des Gesetzes notwendig. Dies wäre insbesondere dort vordringlich, wo profitorientierte Unternehmen und Versicherungen die BVG-Strukturen missbrauchen, um ihre Eigeninteressen durchzusetzen mittels überhöhter Risikoprämien, überhöhter Kosten für die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung – zulasten der Versicherten und ihrer sinkenden Rentenansprüche. In diesem Sinne stellt der Weisungsentwurf einen begrüssenswerten ersten Schritt dar, im Rahmen der heute geltenden rechtlichen Grundlagen für eine erste Konkretisierung der Gesetzesbestimmungen zu sorgen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Weisung so ausgestaltet wird, dass sie nicht zu einem übermässigen administrativen Aufwand führt – und viele gut funktionierende, autonome Kassen und Gemeinschaftseinrichtungen zu profitorientierten Anbietern treibt.
Die detaillierten inhaltlichen Anmerkungen zu den einzelnen Punkten des Weisungsentwurfs finden sich in der vollständigen Vernehmlassungsantwort des SGB (siehe Link unten).