Der SGB erläutert in seiner Vernehmlassungsantwort, dass er die Ansicht teilt, dass es für Teile der Rüstungsindustrie hinderlich fürs Geschäft sein, kann, wenn bestehende Geschäftsbeziehungen wegen neuer Konflikte, nicht mehr fortgeführt werden können. Eine solche Verschlechterung der Geschäftsbeziehungen könnte auch für Arbeitnehmende in Schweizer Rüstungsunternehmen abträglich sein. Allerdings dürfte das Ausmass solcher Einschränkungen derzeit gering sein. Schweizer Kriegsmaterial wird hauptsächlich in westliche Demokratien ausgeführt, die in der jüngeren Vergangenheit selten in neue Konflikte getreten sind.
Es besteht deshalb keine Dringlichkeit die vorgeschlagene Abweichungskompetenz einzuführen, zumal der vorgeschlagene neue Artikel 22b zu offen formuliert ist und dem Bundesrat zu viel Spielraum lässt. Der SGB lehnt deshalb die vorgeschlagene Änderung des KMG ab. Weitere Details finden sich im vollständigen Antworttext (s.u.)